Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SCHÖNING GmbH & Co. KG Berlin
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Firma SCHÖNING GmbH & Co. KG Berlin (nachstehend SCHÖNING genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unseres Vertragspartners widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten SCHÖNING nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.
§ 2 Angebote
Die Angebote von SCHÖNING sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
§ 3 Aufträge
Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Vertragspartner unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Diese gelten damit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 4 Preise
Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders angegeben, hält sich SCHÖNING an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von SCHÖNING genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, bei einem Nettowarenwert unter 180,00 € ab Werk und über einem Nettowarenwert von 180,00 € frei für benannten Bestimmungsort (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland). Bei Lieferungen ab Werk wird für Transportkosten und Verpackung die zum Tage des Vertragsschlusses gültige Pauschale berechnet. SCHÖNING behält sich vor, die durch besondere Verpackungs- und Versandvorschriften des Vertragspartners entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist SCHÖNING berechtigt, ohne Verzugsetzung bei der 1. Mahnung und jeder weiteren 3,00 € Mahngebühr einzufordern. Ab der 2. Mahnung werden zusätzlich Verzugszinsen auf der Grundlage des am Tage der Erstellung des Mahnbeleges geltenden gesetzlichen Zinssatzes gem. § 288 BGB erhoben.
§ 6 Lieferungen
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die SCHÖNING die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Speditionen von SCHÖNING eintreten – hat SCHÖNING auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen SCHÖNING die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Behinderungen wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. SCHÖNING ist zu Teillieferungen und Teilleistungen im Rahmen der Zumutbarkeit jederzeit berechtigt. SCHÖNING ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Auftraggeber SCHÖNING gegenüber seiner Zahlungsverpflichtung aus einer anderen Lieferung noch nicht nachgekommen ist oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern. In einem solchen Fall ist SCHÖNING berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.
§ 7 Versand und Gefahrenübergang
SCHÖNING trifft die Wahl des Versandweges, der Versandart und des Frachtführers nach bestem Gewissen. Für ein Auswahlverschulden haftet SCHÖNING nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von SCHÖNING verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von SCHÖNING unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
Gewährleistungsansprüche gegenüber SCHÖNING stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Reklamationen oder Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware - schriftlich erfolgen. Dies gilt nicht für verborgene Mängel. Diese sind unverzüglich und schriftlich - spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen - nach Entdeckung zu rügen. Dabei sind Art und Umfang der Mängel, Chargennummer, Lieferdatum, Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich im Rahmen der Eingangskontrolle zu untersuchen. Bei von uns anerkannten Mängeln wird die Ware zurückgenommen und nach unserer Wahl entweder Ersatz geliefert oder der Gegenwert gutgeschrieben. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Vertragspartner vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt. Transportschäden sind sofort beim Spediteur auf dem Frachtpapier zu vermerken, die Annahme ist zu verweigern, sodass die beschädigte Sendung vom Spediteur zu uns zurückgeliefert werden muss. SCHÖNING ist von einer solchen Störung unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung hervorgerufen wurden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur vorbehaltlosen Einlösung - unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SCHÖNING ab. SCHÖNING ermächtigt ihn widerruflich, die an SCHÖNING abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Vertragspartner auf unser Verlangen verpflichtet - sofern wir seine Kunden nicht selbst unterrichten -, seinen Kunden die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder bekannt werden von Umständen, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Vertragspartner als gefährdet erscheinen lassen, ist SCHÖNING berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SCHÖNING liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn SCHÖNING erklärt einen solchen Rücktritt schriftlich. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertragspartner auf das Eigentum von SCHÖNING hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsleistungen der mit SCHÖNING abgeschlossenen Verträge ist Berlin. Vereinbartes Recht für alle unsere Geschäfte ist das deutsche Recht. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist Berlin.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise durch Gesetz oder Sonderregelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Stand: Mai 2002
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